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Satzung

Satzung UIP PDF
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§ 1

Der Verein führt den Namen „Umweltinitiative Pfaffenwinkel“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Die Eintragung erfolgte am 10.05.1984. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Der Verein „Umweltinitiative Pfaffenwinkel e. V.“, mit Sitz in Schongau, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins gemäß § 52 II AO ist die Förderung des Umweltschutzes im Pfaffenwinkel insbesondere durch:
    a) Erkennen der Gefahren
    b) Aufklärung der Tatsachen
    c) Information der Bevölkerung
    d) Drängen auf Abstellen der Missstände unter Ausschöpfung aller legalen Mittel.
    e) Konkrete Maßnahmen, wie z.B.: Pflegemaßnahmen, Pflanzaktionen u. ä.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Bund Naturschutz in Bayern e. V.“, mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen bezahlt werden.
    Über die Notwendigkeit der Anstellung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand.

§ 6

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung, sowie, sofern vorhaden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einzureichen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

§ 7

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten und zwar jährlich im Voraus. Die Höhe des Beitrages und einer evtl. Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
    Ehrenmitglieder und Minderjährige müssen keinen Beitrag zahlen. Der Beitrag für Studierende und Auszubildende kann auf Antrag um 50 % ermäßigt werden.
  2. Mitglieder, die den Beitrag drei Monate nach Fälligkeit nicht entrichten, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 8

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
    a) Tod
    b) freiwilligen Austritt
    c) Streichung aus der Mitgliederliste und
    d) Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
    Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 4 Mitgliedern, maximal 6 Mitgliedern.
    Zwingend vorgeschrieben sind:
    a) zwei gleichberechtigte Vorsitzende
    b) ein Schatzmeister
    c) ein Schriftführer
    Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einen Pressesprecher und/oder einen Organisationsleiter in den Vorstand wählen.
  2. Politische Mandatsträger können nicht Vorsitzende des Vereins werden.
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so erfolgt die Wahl eines Nachfolgers nach § 13 Abs. 1 Satz 2.

§ 11

Die beiden Vorsitzenden sind gleichberechtigte geschäftsführende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Entsprechend dieser Regelung erfolgt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 12

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Drittel des Jahres statt. Im übrigen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes gem. § 10, 1 a-b, ist eine a. o. Mitgliederversammlung binnen 3 Monaten einzuberufen.
  2. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

§ 14

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail oder Briefpost oder durch Bekanntmachung im Weilheimer Tagblatt und den Schongauer Nachrichten unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Vorschläge zur Tagesordnung sollen einem Vorstandmitglied spätestens 3 Tage vor der Versammlung vorliegen.
  2. Die Berufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. dem Erscheinungsdatum den in Abs. 1 bezeichneten Tageszeitungen.

§ 15

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und alle volljährigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem 1. Versammlungstermin stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Satzung errichtet am 04.04.1984 und zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2019.